Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Angebote:
Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
2. Auftrag:
Ein Auftrag wird erst durch eine schriftliche Bestätigung angenommen und rechtskräftig, mündliche Nebenabreden sind unverbindlich. Den Verkaufsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich anerkannt sind.
3. Verpackung:
Wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
4. Zahlungsbedingungen:
Die Preise gelten 30 Tage netto Kasse. Das Zahlungsziel gilt ab Rechnungsdatum als vereinbart. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
5. Mängelrüge:
Vom Käufer festgestellte Mängel sind innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.
6. Garantie:
Alle Erzeugnisse werden im Werk vor dem Versand sorgfältig geprüft. Vom Tage des Versands an gerechnet wird für die Dauer eines halben Jahres die Verpflichtung übernommen, während dieser Zeit infolge fehlerhafter Konstruktion, mangelhaften Materials oder unsachgemäßere Ausführung schadhaft gewordene Teile kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen. Diese Teile bzw. Maschinen sind im unveränderten Zustand einzusenden. Die Reparaturen werden nur im Werk von den anerkannten Reparaturwerkstätten durchgeführt. Sonstige Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art und aus irgendwelche Rechtsgrund, auch wegen Instruktionsfehler werden nicht anerkannt.
Schäden, die durch unzulässige Beanspruchung, fehlerhafte Bedienung, falschen Einbau oder sonstige Nichtbeachtung von vorgeschriebenen Einbau- und Betriebsanweisungen bzw. allgemein bekannten technischen Regeln verursacht werden und die normale betriebsbedingte Abnutzung ziehen keine Garantieverpflichtung nach sich.
Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
7. Versand und Gefahrenübergang:
Die Lieferungen erfolgen ab Werk.
Die Gefahr geht mit dem Versand der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere Leistungen übernommen wurden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
Versandweg und Beförderungsmittel sind, sofern nicht anders vereinbart, der Wahl des Lieferers überlassen.
Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und dann für seine Rechnung und gemäß besonderer Vereinbarung.
8. Abnahme:
Wird Abnahme gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens beim Vertragsabschluß festzulegen. Die Abnahme hat stets im Werk zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Käufers.
Unterläßt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert.
9. Preis:
Die Preise beruhen auf den Kostenfaktoren, die bei Abgabe des Angebotes bzw. bei Annahme des Auftrages gültig sind. Erfahren diese bis zur Lieferung eine Änderung wird eine entsprechende Berichtigung vorbehalten. Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
10. Recht auf Rücktritt oder Minderung:
Wird die Erfüllung des Vertrages dem Lieferer in Folge höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Besteller bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweiser Unmöglichkeit angemessene Minderung des Preises verlangen.
Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers sich wesentlich verschlechtern.
11. Lieferzeit:
Alle Angaben bezüglich Lieferfristen werden nach bestem Ermessen jedoch ohne irgendwelche Verbindlichkeit gegeben. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klarstellung aller technischen Einzelheiten.
Betriebsstörungen, Krieg, Streiks, Aussperrung sowie überhaupt Ereignisse höherer Gewalt, also Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, berechtigen die Lieferung hinauszuschieben oder die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben.
Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden in angemessenem Umfang.
In allen Fällen hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung.
12. Eigentumsvorbehalt:
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen aus der beiderseitigen Geschäftsverbindung vor. Bei laufender Aufrechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldo-Forderung des Verkäufers bis zum vollständigen Salden-Ausgleich. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für eine bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferung bezahlt wird.
Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so wird der Verkäufer entsprechend seinem wertmäßigen Anteil Miteigentümer. Der Käufer tritt dem Verkäufer im Voraus das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den vermischten Gegenständen oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese unentgeltlich und sorgfältig für den Verkäufer.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Die Ware bleibt in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware Eigentum des Verkäufers. Ein Eigentumserwerb des Käufers wird gemäß § 950 BGB ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet die Ware für den Verkäufer unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren.
Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Die Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ist gestattet, sofern sich der Käufer nicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug befindet und der Verkäufer deswegen die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend macht. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Waren nur unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises weiter zu veräußern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt)
Der Käufer tritt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer sowie Ersatzforderungen gegen Dritte insgesamt bzw in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers im Falle der Verbindung oder Vermischung an den Verkäufer ab. Der Käufer wird den Verkäufer jederzeit auf Verlangen über den Verbleib der Waren (Namen und Anschriften der Abnehmer, Höhe der ausstehenden Forderungen) informieren. Der Käufer bleibt ermächtigt, die zedierten Forderungen solange einzuziehen, als er seine eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann der Verkäufer die Zessionen offenlegen und die Zahlung unmittelbar von den Abnehmern des Käufers oder sonstigen Zahlungsverpflichteten verlangen.
Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes durch den Verkäufer bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers nachhaltig um mehr als 30%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Der Käufer wird dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort mitteilen.
Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung der Kaufvertragsparteien.
13. Fremdes Eigentum,
das beim Lieferer lagert, ist durch dessen Versicherung nicht gedeckt.
14. Haftung:
Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich auf die Versicherungssumme der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist für alle aus den Geschäften sich ergebenden Verpflichtungen für beide Teile Pinneberg.